Glücksspielstaatsvertrag 2025 Was Spieler jetzt wissen müssen_2
Glücksspielstaatsvertrag von 2021: Wichtige Vorgaben
Künftig könnten gezieltere Eingriffe möglich werden – ein Schritt, der die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen verbessern würde. Anders gestaltet sich die Lage bei LUGAS, das zur Überwachung von Transaktionen und Einsatzlimits dient. Hier besteht weiterhin Diskussionsbedarf über technische Stabilität und den Datenschutz. Die OASIS-Sperrdatei gilt als eines der erfolgreichsten Instrumente des Staatsvertrags.
Vorgaben für Sportwetten und Werbung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. (6) Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach §8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige, Vergütung vereinbart oder gezahlt werden. Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters. (1) Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. In der Erlaubnis nach § 4 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen.
- (3) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes um die Prüfung fachaufsichtlicher Maßnahmen nach Absatz 2 ersuchen; das Prüfungsergebnis wird binnen vier Wochen in Textform mitgeteilt.
- Für den Freistaat Sachsen, der eine bedeutende Glücksspielbranche mit zahlreichen Spielhallen, Automatenbetrieben und Online-Anbietern besitzt, ist die Evaluation besonders relevant.
- Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Frage, ob Spieler Anspruch auf Rückerstattung von Verlusten aus der Zeit vor dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 haben.
- Insgesamt zielen die Änderungen darauf ab, den Vollzug gegenüber illegalen Anbietern zu stärken, die Handlungsfähigkeit der GGL zu erhöhen und übermäßige Verwaltungsaufwände zu reduzieren.
- Damit liegt auch das Maximum für die monatliche Einzahlsumme bei 1.000 Euro.
Dieser Vertrag wurde jedoch nur befristet bis 2011 geschlossen und lief danach aus. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist seit 2023 für die Regulierung und Überwachung des Online-Glücksspielmarktes in Deutschland zuständig. Unser Razzia-Tracker informiert über behördliche Maßnahmen gegen illegales Glücksspiel in Deutschland – aktuell, transparent und verlässlich. Die „kleine“ Anpassung des Glücksspielstaatsvertrags bringt wichtige Klarstellungen und ermöglicht eine wirksamere Aufsicht. Die entscheidenden Weichen für eine zukunftsfeste Glücksspielregulierung werden im Zuge der Evaluation gestellt – und mit dem „GlüStV 2029“. Schließlich scheiterte auch der Vorschlag, ein ausdrückliches Mitwirkungsverbot für Datenhandelsunternehmen zu kodifizieren, die technische Infrastruktur oder Informationen für unzulässige Auslandswetten bereitstellen.
(1) Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). (1) Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Poker dürfen einzelne Varianten des Online-Pokerspiels nur anbieten, wenn die jeweils angebotene Variante zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Sie haben die beabsichtigten Spielregeln der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 können Veranstalter oder Vermittler für einen Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 die Spielteilnahme über ein Spielkonto bis zu einem Einzahlungslimit von 100 Euro ermöglichen. In diesem Fall ist der Spieler vor Ermöglichung der Spielteilnahme darauf hinzuweisen, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben nicht zulässig sind; der Spieler hat die Kenntnisnahme des Hinweises zu bestätigen. (2) Zur Einrichtung des Spielkontos hat sich ein Spieler mit Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz beim Veranstalter oder Vermittler zu registrieren.
So müssen Anbieter von Online-Glücksspielen in Deutschland seitdem eine Lizenz erwerben und strikte Vorgaben einhalten, um legal operieren zu dürfen. Unterm Strich dienen alle neu eingeführten Maßnahmen dazu, Betrug und Glücksspielsucht entgegenzuwirken und zu jeder Zeit eine verantwortungsbewusste Spielumgebung für deutsche Spieler sicherzustellen. (4) Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1.
Unerlaubtes Glücksspiel: Informationen, Vollzugsinstrumente und Erfolge der GGL
Die Erlaubnis zum Angebot einer Wette kann widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Die Erlaubnis nach Satz 4 entfällt bei Streichung der betroffenen Wette aus der Liste nach Satz 3. Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, die Liste nach Satz 3 regelmäßig, mindestens einmal monatlich, zu überprüfen. (3) Die Veranstaltung, Vermittlung und der Eigenvertrieb von Sportwetten müssen organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden.
Varianten des Online-Pokers, die nicht nach Satz 1 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele. Veranstalter und Vermittler Lex haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. (1) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1. Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1; § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (7) Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten im Internet darf nur unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b bis e erteilt werden. Die §§ 4b, 4c Absatz 1 und 2 sowie § 4d sind entsprechend anwendbar.
Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigem Jackpot ist auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung zu evaluieren. (5) Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. (2) Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen sind verboten.
Die Behörde leitet gegen illegale Anbieter und hierfür Werbende Verwaltungsverfahren ein und untersagt die entsprechenden Tätigkeiten. Die GGL kooperiert mit anderen Behörden und Institutionen wie Landesmedienanstalten, Finanzbehörden oder der Bundeszentrale für Kinder und Jugendmedienschutz. Bei Verdacht auf Geldwäsche meldet die GGL dies an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).
Untersagungsverfahren wurden im Jahr 2024 in 231 Fällen eingeleitet, davon in 83 Fällen wegen der Veranstaltung und Bewerbung unerlaubten Glücksspiels und in 148 Fällen nur wegen Werbung für illegales Glücksspiel. Hierzu gehören neben deutschsprachigen Seiten in Einzelfällen auch Seiten auf Englisch, Türkisch und weiteren Sprachen. Bei der Prüfung und Verfolgung illegaler Angebote ist die Sprache kein ausschlaggebendes Kriterium.
(8) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Aktivität in der Limitdatei zu löschen. Aktivität im Sinne des Satzes 1 ist jede Übermittlung im Sinne des Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1. Sind die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten bereits gelöscht und erfolgt eine Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1, ist der übermittelnde Veranstalter oder Vermittler auf die Löschung der Daten hinzuweisen. In diesem Fall ist der Einzahlungsvorgang abzubrechen und der Spieler dazu aufzufordern, die Limits neu festzulegen.

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